Zum Inhalt springen

DIE WICHTIGSTEN BEGRIFFE AUF EINEN BLICK.

A/

Abschlusszahlungen
Diese werden für den Leasingnehmer fällig, wenn ein kündbarer Leasing-Vertrag gekündigt wird. Die Abschlusszahlungen werden zu Vertragsbeginn gestaffelt nach Kündigungsterminen festgelegt.

Abschreibungszeit/AfA-Tabellen
Investitionsgüter sind von Abnutzung betroffen. Die amtlichen AfA-Tabellen (“Absetzung für Abnutzung”) regeln Abschreibungszeiten und dienen als Anhaltspunkt für die Beurteilung der steuerlichen Absetzung für Abnutzung.

Abzinsung
Die Abzinsung bzw. Diskontierung dient der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Zahlungsströme zu unterschiedlichen Terminen. Durch Abzinsung wird der Barwert oder auch Gegenstandswert zukünftig fälliger Zahlungen ermittelt.

Andienungsrecht
Bei Ablauf eines Teilamortisations-Vertrages ist der Leasinggeber berechtigt, dem Leasingnehmer das Objekt zum bis dahin noch nicht amortisierten Restwert anzudienen, der im Leasing-Vertrag vereinbart wurde. Der Leasingnehmer ist zum Kauf verpflichtet, hat seinerseits aber keinen Anspruch auf den Erwerb des Objekts.

Anschaffungskosten
Die Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis des Objekts sowie den Liefer- und Montagekosten. Alles zusammen bildet die Grundlage für die Berechnung der Leasingraten (vgl. Gesamtinvestitionskosten).

Anschluss-Leasing-Vertrag
Bei Leasing-Verträgen ist nach Ablauf auch eine Verlängerung möglich. Basis für den Anschluss-Leasing-Vertrag ist bei Teilamortisations-Verträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisations-Verträgen der buchtechnische Restwert bzw. Marktwert

Austausch
Soll aus betrieblichen Gründen ein Leasing-Objekt innerhalb der Vertragslaufzeit gegen ein anderes ausgetauscht werden, wird eine Umtausch- bzw. Austauschabrechnung vorgenommen und ein Ablösebetrag festgelegt. Für das neue Leasing-Objekt wird dann ein neuer Leasing-Vertrag abgeschlossen.

B/

Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Leasing-Raten wird bestimmt anhand der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Leasing-Objekts.

Bilanzneutralität
Beim Leasing werden die Objekte beim Leasinggeber und nicht beim Leasingnehmer bilanziell aktiviert. So entsteht beim Leasingnehmer Bilanzneutralität (Off-Balance-Effekt). Die Leasing-Aufwendungen werden vom Leasingnehmer als Betriebsausgaben verbucht.

Bonität
Jeder Leasingnehmer wird vor Abschluss eines Vertrages daraufhin überprüft, ob er die verabredeten Raten zu zahlen in der Lage ist (Bonität des Leasingnehmers). Bei Lieferanten wird überprüft, ob sie ihre Liefer- und Gewährleistungspflichten erfüllen können (Bonität des Lieferanten).

D/

Dauerrechnung
Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer zu Vertragsbeginn eine Leasingrechnung, die so genannte Dauerrechnung, über die einzelnen, zukünftig fälligen Leasingraten.

Degressiver Zahlungsverlauf
Bei Leasingverträgen ist es auch möglich, während der Vertragszeit abnehmende, also degressive Leasingraten zu vereinbaren. Unter gewissen Voraussetzungen kann dies auch steuerlich anerkannt werden.

Direkt-Leasing
Beim Direktleasing stellt die Leasinggesellschaft oder der Leasingmakler selbst den Kontakt zum Kunden her und bietet Leasing als Finanzierungsalternative an. Der Leasingvertrag kommt also nicht durch die Vermittlung eines Herstellers oder Händler von Investitionsgütern (Fahrzeuge, Maschinen, Medizintechnik, etc.) zustande. Im Rahmen des Leasingvertrages tritt die Leasinggesellschaft in den Kaufvertrag oder die Bestellung des Kunden ein. Im Gegensatz zum Direktleasing steht das Vertriebsleasing (Herstellerleasing/Händlerleasing).

E/

Eigentum
Das zivilrechtliche Eigentum basiert auf den Bestimmungen des BGB. Von wirtschaftlichem Eigentum spricht man, wenn jemand die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Für steuerliche Zwecke wird das Wirtschaftsgut dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet. Bei Standard-Leasingverträgen liegt sowohl das wirtschaftliche als auch das zivilrechtliche Eigentum beim Leasinggeber.

Elektronikversicherung
Eine Elektronikversicherung wird vorrangig für IT-Systeme und Bürokommunikationsgeräte abgeschlossen. Leasing- oder Finanzierungsgesellschaften verlangen für verleaste und finanzierte Wirtschaftsgüter eine branchenübliche Versicherung, sind doch diese Objekte wesentliche Sicherheit für die abgeschlossenen Verträge. Für eine Vielzahl von Investitionsgütern sind in der Regel Elektronikversicherungen von Bedeutung. Leasinggesellschaften bieten häufig selbst eine solche Versicherung zu günstigen Prämien an. Viele Leasing-gesellschaften bieten diese Versicherung im Rahmen von Leasingverträgen zu günstigen Konditionen an.

F/

Forfaitierung
Bei der Forfaitierung verkauft der Leasinggeber zukünftig fällige Leasingraten an Dritte, meist ein Kreditinstitut, zur eigenen Refinanzierung. Dabei geht auch das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers auf den Käufer über.

Full-Service-Leasingvertrag/-Mietvertrag
Zum Investitionsgut können auch begleitende Serviceleistungen wie Wartungen und Reparaturen sowie Verbrauchsmaterialien mitfinanziert bzw. geleast werden.

Fungibilität
Leasingobjekte müssen immer rechtlich eigenständige Wirtschaftsgüter sein, die auch von anderen fremden Dritten wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden können. Diese Eigenschaft nennt man Fungibilität.

G/

Gesamtinvestitionskosten
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und eventuelle Nebenkosten ergeben die Gesamtinvestitionskosten, somit die Grundlage für die Berechnung der Leasingraten (vgl. Anschaffungskosten).

Grundmietzeit
Während der Grundmietzeit, auch Grund-Leasing-Zeit genannt, kann der Leasingvertrag von keiner Partei gekündigt werden. Bei Standard-Leasingverträgen darf die Grundmietzeit 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts nicht übersteigen und 40 % nicht unterschreiten, um eine Zurechnung des Leasinggegenstandes bei der Leasinggesellschaft, das heißt eine Bilanzierung durch diese zu ermöglichen. Näheres regeln die Leasingerlasse, die vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Verwaltungsanweisungen veröffentlicht werden.

I/

Instandhaltung
Es gehört zu den Pflichten des Leasingnehmers, geleaste Objekte über die gesamte Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

K/

Kaufoption
Eine Kaufoption ist eine Option, die dem Käufer das Recht einräumt, ein bestimmtes Gut (den Basiswert) zu einem vereinbarten Preis (dem Ausübungspreis) in einer im Voraus vereinbarten Menge zu kaufen. Bei Vollamortisiations-Verträgen kann dem Leasingnehmer ein Optionsrecht eingeräumt werden, das Leasingobjekt zu vorher festgelegten Bedingungen nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen. Der Optionspreis entspricht dabei mindestens dem Restbuchwert bei linearer AfA oder dem gegebenenfalls niedrigeren Zeitwert zum Ende der Grundmietzeit.

Kilometer-Vertrag
Bei einem Kilometer-Leasingvertrag werden die Vertragslaufzeit, eine kalkulatorische Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und die Leasingraten vereinbart. Wird die Laufleistung unterschritten, erhält der Leasingnehmer eine Vergütung pro 1.000 Kilometer Minderleistung. Überschreitet der Leasingnehmer die vereinbarte Laufleistung, muss er in der Regel einen Aufpreis zahlen. Nach Vertragsablauf wird das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben, der sowohl das Verwertungsrisiko als auch das Restwertrisiko trägt. Der Leasingnehmer muss das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand halten. Andernfalls ist er verpflichtet, einen Ausgleich für den zustandsbedingten Fahrzeugminderwert zu zahlen.

Kommunal-Leasing
Zum Kommunal-Leasing im engeren Sinne werden Leasingverträge mit Leasingnehmern gezählt, die zu dem Wirtschaftssektor „Staat“ gehören, d. h. Gebietskörperschaften, Zweckverbände und in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundene Einrichtungen. Zum Kommunal-Leasing im weiteren Sinne werden darüber hinaus Leasing-Verträge mit privatrechtlich organisierten Gesellschaften gezählt, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich beteiligt sind und die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind.

Kündbarer Leasingvertrag
Leasingverträge sind während der fest vereinbarten Grund-Leasing-Zeit nicht kündbar; ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund. Eine Sonderform jedoch ist der kündbare Vertrag. Dieser kann vom Leasingnehmer frühestens nach Ablauf einer Grund-Leasing-Zeit von 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu vorher vereinbarten Zeitpunkten gekündigt werden. Bei einer Kündigung wird die bereits im Vertrag zum jeweiligen Kündigungstermin festgelegte Abschlusszahlung fällig.

L/

Leasinggeber
Der Leasinggeber bzw. das Leasingunternehmen ist zivilrechtlich und wirtschaftlich der Eigentümer des Leasingobjekts. Daher wird dem Leasinggeber das Objekt auch steuerlich zugerechnet und er bilanziert es in seinem Anlagevermögen.

Leasingnehmer
Der Leasingnehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasingunternehmens. Dabei kann es sich um Unternehmen, Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.

Leasing-Sonderzahlung
Eine Sonderzahlung wird in der Regel vereinbart, wenn das Leasingobjekt erwartungsgemäß einen unsicheren Wertverlauf hat. Die Einmalzahlung entspricht demnach einer Absicherung gegen mögliche Risiken. Leasing-Sonderzahlungen kommen häufig im (privaten) Fahrzeug-Leasing vor. Der Leasingnehmer leistet die Sonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrages zusammen mit der ersten Leasingrate. Dadurch werden die zukünftigen Leasingraten reduziert. Sonderzahlungen reduzieren das Ausfallrisiko bei den Leasinggesellschaften.

Leasing-Vertragsarten
Beim Leasing unterscheidet man zwischen Vollamortisations- und Teilamortisations-Verträgen. Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasinggebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Teilamortisation bedeutet, dass der Leasingnehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit des Leasing-Vertrages geleisteten Zahlungen die Gesamtkosten des Leasinggebers nur zum Teil deckt.

M/

Mietkauf
Beim Mietkauf räumt der Mietverkäufer dem Mietkäufer das Recht ein, die Mietkaufsache innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vorher bestimmten Preis zu erwerben, wobei die bis dahin gezahlten Mieten auf den Kaufpreis angerechnet werden. Anders als im Finanzierungs-Leasing erfolgt beim Mietkauf die Aktivierung der Mietkaufsache sofort beim Mietkäufer.

O/

Objektprüfung
Die Objektprüfung ist für die Risikobeurteilung bei der Entscheidung über Leasing-Engagements von zentraler Bedeutung. Der Leasinggeber hat ein elementares Interesse, möglichst werthaltige und fungible Objekte zu verleasen.

Q/

Quartalszahlung
Abweichend von einem monatlichen Turnus der Leasingraten einigen sich Leasinggeber und Leasingnehmer hierbei auf eine quartalsweise Zahlung.

R/

Restwert
Als Restwert wird der tatsächliche oder kalkulierte Wert des Leasing-Objektes nach Ablauf oder vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages bezeichnet. Im Wesentlichen sind drei Arten von Restwerten bekannt:

Buchtechnischer Restwert:
Dies ist der Restbuchwert, der sich nach den buchhalterischen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Leasingvertrages für das Leasingobjekt in der Bilanz ergibt.

Kalkulierter Restwert:
Beim kalkulierten Restwert gehen Leasingnehmer und Leasinggeber davon aus, dass nach Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit das Leasingobjekt noch einen bestimmten Restwert hat, der sich aus der vereinbarten Nutzung unter Berücksichtigung der zukünftigen Marktpreisentwicklung ergibt.

Marktwert:
Der Marktwert ist der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes, der bei der jeweiligen Marktlage zum Zeitpunkt der Veräußerung erzielt werden kann.

S/

Sach- und Preisgefahr
Der Leasinggeber hat als Käufer und Eigentümer von Leasingobjekten die Sach- und Preisgefahr (bspw. alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigungen sowie merkantiler Wertminderungen) zu tragen. Der Leasinggeber überträgt im Rahmen des Leasingvertrages die Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen regelmäßig auf den Leasingnehmer. Grund hierfür ist, dass ausschließlich der Leasingnehmer das von ihm ausgesuchte bzw. für ihn gefertigte Objekt nutzt und auf dieses allein tatsächlichen Einfluss hat.

Sale-and-lease-back-Vertrag
Beim Sale-and-lease-back-Vertrag kauft die Leasinggesellschaft das Leasingobjekt vom künftigen Leasingnehmer und verleast es diesem anschließend wieder zurück. Dadurch erzielt der Leasingnehmer einen Liquiditätszufluss, verbessert die Bilanzkennzahlen und optimiert die Bilanzstruktur. Hierdurch könnten u. U. auch stille Reserven mobilisiert werden.

Sicherheiten
Grundsätzlich dient dem Leasinggeber das Leasingobjekt als Sicherheit. Je nach Risikoeinschätzung können Zusatzsicherheiten vereinbart werden. Hierzu zählen z. B. Kautionen, Bürgschaften und Garantien.

Sicherungsschein
Der Sicherungsschein legt fest, wem Leistungen eines Versicherers im Schadensfall an einem Leasingobjekt zustehen. Regelmäßig werden Sicherungsscheine vom Versicherer auf den Leasinggeber als Objekteigentümer ausgestellt. Der Inhaber des Sicherungsscheins kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

T/

Teilamortisations-Vertrag
Teilamortisation bedeutet, dass der Leasingnehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit des Leasingvertrages geleisteten Zahlungen die Gesamtkosten des Leasinggebers (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Nebenkosten, Finanzierungskosten) nur zum Teil deckt. Zur Sicherstellung der erforderlichen vollen Amortisation der Kosten bei Vertragsende stehen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung (Amortisation).

U/

Übernahmebestätigung
Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasinggeber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Übernahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.

V/

Verlängerung
Durch eine Verlängerungsoption kann dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt werden, nach Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrages das Leasingobjekt weiter nutzen zu können. Hierzu werden Verlängerungsverträge mit dem Leasingnehmer abgeschlossen, deren Ausgangspunkt grundsätzlich der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert oder der nicht amortisierte Restwert ist.

Versicherung
Im Interesse aller Vertragsbeteiligten sind Leasingobjekte ausreichend zu versichern. Hierzu wird der Leasingnehmer regelmäßig in den Allgemeinen Leasing-Bedingungen auch vertraglich verpflichtet. Manche Leasinggesellschaften bieten ihren Kunden individuelle Lösungen zum Thema Versicherung an. Die Zahlung der Versicherungsprämien obliegt regelmäßig dem Leasingnehmer.

Vertragslaufzeit
Auf die Gestaltung der Vertragslaufzeit nehmen die Leasingerlasse sowie die vom Leasingnehmer vorgesehene Nutzung des Leasingobjektes Einfluss.

Zusatz MLF: In der Regel beginnt die Laufzeit des Vertrages mit dem ersten des Monats, der auf den Monat der Übernahme folgt. Bei Teillieferungen beginnt die Laufzeit des Vertrages mit dem ersten des Monats, der auf die Übernahme des letzten Teilobjektes folgt. Im Zeitpunkt des Laufzeitbeginns ist die erste Rate zur Zahlung fällig.

Vertragsprüfung
Vor der Entscheidung über die Annahme eines Leasingvertrages prüft die Leasinggesellschaft den Antrag des Leasingnehmers auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität. Dazu gehört auch, ob die gewählte Vertragslaufzeit zur AfA-Zeit des Leasing-Objektes, der vorgesehenen Intensität der Nutzung und einem ggf. vereinbarten Restwert passt. Die Prüfung der Leasing-Fähigkeit des Objektes gehört ebenfalls, wie die Bonitätsprüfung des Leasingnehmers sowie die Prüfung des Lieferanten, zur Vertragsprüfung.

Verwertungs-/Veräußerungserlös
Der Veräußerungserlös des Leasingobjekts steht grundsätzlich dem Leasinggeber als Eigentümer zu. Für den Teil des Veräußerungserlöses, der die Restamortisation übersteigt, können zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer Vereinbarungen über die Aufteilung des Mehrerlöses getroffen werden (Mehr-/Mindererlösausgleich). Bei Teilamortisationsverträgen darf der Anteil des Leasingnehmers maximal 75 % dieses Mehrerlöses ausmachen. Beim kündbaren Leasing-Vertrag dürfen maximal 90 % des Verwertungserlöses auf die vom Leasingnehmer zu leistende Abschlusszahlung im Falle einer Kündigung angerechnet werden.

Vollamortisations-Vertrag
Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasinggebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasingzahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungs-Leasing garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Vollamortisation. Bei Vollamortisationsverträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasingzahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasingnehmer garantierten Restwert. Vgl. auch Teilamortisation.

WIE SEHEN IHRE ZIELE AUS?

BKP / GESELLSCHAFT FÜR LEASING UND FACTORING OHG

Enscheder Straße 5
41069 Mönchengladbach
Telefon: 02161/82010-0
E-Mail: info@bkp-leasing.de